




Freitag, 16. Dezember 2016
[wv=A14-1]Persönlichkeitsrecht Link Allgemeines Persönlichkeitsrecht Link unterschiedlich stark geschützte Bereiche 1 Öffentlichkeitssphäre mit schwächstem Schutz 2 Sozialsphäre: Mensch im Austausch mit anderen Menschen dazu zählen berufliche, politische oder ehrenamtliche Tätigkeit Sphäre ist (wie gegen Veröffentlichungen) relativ schwach geschützt Ausnahmen: wenn Umstände Persönlichkeitsschutz überwiegen lassen 3 Privatsphäre: dazu zählen u. a. Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben, Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben 4 Stärkster Schutz bei Intimsphäre: Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich Eingriffe stets unzulässig Persönlichkeitsrecht besondere Bedeutung im Bereich des Äußerungsrechts häufig bei Medienberichterstattung ins Feld geführt, wenn Betroffener sich ins falsche Licht gerückt sieht über Zulässigkeit wird entschieden durch Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungsfreiheit Art. 5 GG: Link "1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur Selbstzensur findet nicht statt. 2 Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. 3 Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung." zu Schutz der persönlichen Ehre Link Betroffene sind vor Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung geschützt zur Forschungsfreiheit Link "Auch Studenten können sich auf das Grundrecht berufen, wenn sie eigenständig einer forscherischen Betätigung nachgehen." in sachlicher Hinsicht ist Wissenschaft "jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist" Sind Aufzeichnungen eines Kunststudenten Kommilitone , die als systematisch Link bezeichnet werden können und unter dem Hintergrund entstehen, die Frage nach Kunst allgemein und dem Forschen an der eigenen künstlerischen Aussage über ein Kunststudium zu klären, Teil der Forschungsfreiheit? Definition der Forschung ist weit auszulegen ausgeschlossen sind Praktiken, die lediglich Anschein einer wissenschaftlichen Vorgehensweise besitzen, die wissenschaftliche Standards deutlich verfehlen Forschungsfreiheit eigentlich hier nicht anwendbar Extremfall Veranstaltung filmen / aufzeichnen und veröffentlichen Link ohne Einwilligung der Vortragenden ist Aufzeichnung (Rekorder) und Veröffentlichung unzulässig Voraussetzungen des Urheberrecht und des Persönlichkeitsrechts (Recht am gesprochenen Wort, Recht am eigenen Bild) beachten bei mir keine Tonbandaufnahmen, lediglich handschriftliche Notizen, nur vereinzelte Zitate kein Problem, da keine Wiedergabe gesprochenes Wort Bilderproblem aber durch Museen / Galerien / Eigentümer von Kunstwerken zu erwarten Urheberrecht für Lernende Link Informationen aus Google Google entfernen Link "Beleidigte Professoren. Die Rache der Ranking-Opfer" Link Benotung von Dozenten bei Meinprof.de Professorenbewertung Urteile Link weitere Tuschestifte gekauft Geradenbild Geradenbild Link Werkstatt AV-Labor Link Blatt 2016-12-10 21-11-54, Plotterzeichnung, Tusche auf Papier, 31



